Biblia sacra tam Veteris quam Novi Testamenti, cum Apocryphis, secundum fontes Hebraicos et Graecos, ad optimos codices collata, praetereaque ita adornata, ut qua singulas paginas exactissime respondeant Bibliis Germanicis, Halae Saxonum impressis, quae Cansteiniana vulgo vocantur, ad confirmandam memoriam localem in his acquisitam. Adiectae sunt variantes lectiones selectae. Cum praefatione de authentici textus prae versionibus praerogativis D. Christiano Benedicti Michaelis.

Züllichau, Gottlob Benjamin Frommann für das Waisenhaus (Orphanotrophei), 1741 und 1740

3. Mose 25

28Kann aber seine Hand nicht so viel finden, dass er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.

29Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann. 30Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr. 31Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden. 32Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden. (4.Mose 35,1) 33Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. 34Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.

Verbot des Zinsnehmens.

35Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, dass er lebe neben dir, 36und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf dass dein Bruder neben dir leben könne. (5.Mose 23,20) 37Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun. 38Denn ich bin der HErr, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, dass ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.

Einlösung von Schuldsklaven.

39Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen; (2.Mose 21,2) 40sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. 41Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe. 42Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. 43Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. (3.Mose 25,53; Eph. 6,9)

44Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind, 45und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den anderen herrschen mit Strenge.

47Wenn irgendein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft, 48so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen. 51Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde, darum er gekauft ist. 52Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung. 53Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. (3.Mose 25,43)

Text der Luther-Übersetzung (1912) von 3. Mose 25, 28 bis 3. Mose 25, 53

Biblia sacra tam Veteris quam Novi Testamenti, cum Apocryphis, secundum fontes Hebraicos et Graecos, ad optimos codices collata, praetereaque ita adornata, ut qua singulas paginas exactissime respondeant Bibliis Germanicis, Halae Saxonum impressis, quae Cansteiniana vulgo vocantur, ad confirmandam memoriam localem in his acquisitam. Adiectae sunt variantes lectiones selectae. Cum praefatione de authentici textus prae versionibus praerogativis D. Christiano Benedicti Michaelis.

Züllichau, Gottlob Benjamin Frommann für das Waisenhaus (Orphanotrophei), 1741 und 1740