Biblia sacra tam Veteris quam Novi Testamenti, cum Apocryphis, secundum fontes Hebraicos et Graecos, ad optimos codices collata, praetereaque ita adornata, ut qua singulas paginas exactissime respondeant Bibliis Germanicis, Halae Saxonum impressis, quae Cansteiniana vulgo vocantur, ad confirmandam memoriam localem in his acquisitam. Adiectae sunt variantes lectiones selectae. Cum praefatione de authentici textus prae versionibus praerogativis D. Christiano Benedicti Michaelis.

Züllichau, Gottlob Benjamin Frommann für das Waisenhaus (Orphanotrophei), 1741 und 1740

2. Mose 21

31Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn 30 Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.

Schutz des Eigentums.

33Wenn jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34so soll's der Herr der Grube mit Geld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35Wenn jemandes Ochse eines anderen Ochsen stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36Ist's aber kund gewesen, dass der Ochse zuvor stößig gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den anderen vergelten und das Aas haben.

37Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf. (Luk. 19,8)

2. Mose 22

Eigentumsvergehen.

1Wenn ein Dieb ergriffen wird, dass er einbricht, und wird dabei geschlagen, dass er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen. 2Ist aber die Sonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl. 3Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben.

4Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, dass er sein Vieh lässt Schaden tun in eines anderen Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten.

5Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.

6Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben; 7findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die „Götter“ bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.

8Wo einer den anderen beschuldigt um irgendein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die „Götter“ kommen. Welchen die „Götter“ verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.

9Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgendein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, dass es niemand sieht, 10so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HErrn kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll's annehmen, also dass jener nicht bezahlen müsse.

11Stiehlt's ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem Herrn bezahlen. 12Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen. (1.Mose 31,39) 13Wenn's jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, dass sein Herr nicht dabei ist, so soll er's bezahlen. 14Ist aber sein Herr dabei, soll er's nicht bezahlen, wenn er's um sein Geld gedingt hat.

Verschiedene Gesetzte.

15Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben. (5.Mose 22,28-29) 16Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.

Todeswürdige Vergehen.

17Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen. (3.Mose 20,6; 3.Mose 20,27; 5.Mose 18,10; 1.Sam. 28,9)

18Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben. (3.Mose 18,23; 5.Mose 27,21)

19Wer den Göttern opfert und nicht dem HErrn allein, der sei verbannt. (5.Mose 13,7-19; 5.Mose 17,2-7)

Text der Luther-Übersetzung (1912) von 2. Mose 21, 31 bis 2. Mose 22, 19

Biblia sacra tam Veteris quam Novi Testamenti, cum Apocryphis, secundum fontes Hebraicos et Graecos, ad optimos codices collata, praetereaque ita adornata, ut qua singulas paginas exactissime respondeant Bibliis Germanicis, Halae Saxonum impressis, quae Cansteiniana vulgo vocantur, ad confirmandam memoriam localem in his acquisitam. Adiectae sunt variantes lectiones selectae. Cum praefatione de authentici textus prae versionibus praerogativis D. Christiano Benedicti Michaelis.

Züllichau, Gottlob Benjamin Frommann für das Waisenhaus (Orphanotrophei), 1741 und 1740